Constitution v. 1Y. März 1812» 52
uach einem Beschlüsse von zwei Dritthcilcn der Depn-kirren für nöthig erachten.
108. Alle zwei Jahre werden sämmtlicheDeputiere erneuert.
109. Wenn Krieg oder Besetzung eines Thcils desGebiets der Monarchie durch den Feind es verhindert,daß alle oder ein Theil der Deputiert» einer oder meh-rcrcr Provinzen sich bei Zeiten cinfindcn können; so sol-len die Stellen der Abwesenden durch die alten Depu-tieren der betreffenden Provinzen ersetzt werden, indemsic unter sich darum looscn, bis die erforderliche Zahlvoll ist.
110- Die Deputieren können nicht wieder erwähltwerde», wenn nicht eine andere Deputation zwischen den-eiben, wozu sic gewählt wurden, statt gefunden hat.
111. Bei ihrer Ankunft in der Hauptstadt präscn-tircn sie sich bei der beständigen Deputation der Cortes,welche ihren Namen und den der Provinz, von der sieerwählt sind, in ein bei dem Sekretariat der besagtenCortes befindliches Register eintragen läßt.
112. In dem Jahre, wo die Deputieren erneuertwerden, wird am 15tcn Februar bei offenen Thüren, dieerste vorbereitende Versammlung gehalten, wobei derPräsident der beständigen Deputation den Vorsitz führtund diejenigen das Amt der Sekretärs und der Wahl-zcugcn versehen, welche besagte Deputation aus ihrenübrigen Mitgliedern dazu erwählen wird.
113. In dieser ersten Versammlung reichen alle De-putieren ihre Vollmachten ein, und cs werden mit Stim-menmehrheit zwei Committcen ernannt, eine von fünfMitgliedern, um die Vollmachten aller Deputieren zuuntersuchen, und eine andere von dreien, um die derfünf Mitglieder der ersten Committee zu prüfen.
114. Am 20 sten dcsselbigen Monats Februar wirddie zweite vorbereitende Versammlung, ebenfalls bei offe-nen Thüren gehalten, und in dieser werden die beidenCommittcen ihre Berichte über die Gesetzmäßigkeit der