Constitution v. 19 . Marz 1812. > 5L
den ... - Sälen die Herren (hier folgen die Namendes Präsidenten und der Bczirks-Wahlherren, welche dieWahlversammlung der Provinz bilden) versammelt, ha-ben sie vor mir, dem Unterzeichneten und den zu die-sem Ende zusammenbcrufenen Zeugen erklärt, daß, nach-dem der politischen Verfassung der spanischen Monar-chie gemäß, und mit allen in derselben vorgcschricbcncnFeierlichkeiten, wie aus den Ccrtificatcn, deren Origi-nale man bei dieser Gelegenheit gebraucht, erhellt, zurErnennung der Kirchspiels- und Bezirks-Wahlhcrrengeschritten worden, die genannten versammelten Bc-zlrks-Wahlhcrren der Provinz.. an .. des Monats ...gegenwärtigen Jahres, die Deputieren erwählt haben,welche im Namen und als Stellvertreter dieser Pro-vinz den Cortes beiwohnen sollen, und daß die HerrenN. I§. zu Deputieren dieser Provinz erwählt worden.Wie sich aus dem von N. angcfcrtigtcn und Unter-zeichneten Protokolle crgiebt; daß sie in Folge dessenihnen insgcsammt und jedem einzeln Vollmacht erthei-len, um die wichtigen Verrichtungen ihres Amtes er-füllen und mit den übrigen Deputieren bei den Cortesals Repräsentanten der spanischen Nation alles bewil-ligen und beschließen zu können, was sie dem allge-meinen Wohlc für förderlich halten, jedoch nur Kraftder Befugnisse, welche in der Constitution festgesetztsind und innerhalb der Grenzen, welche besagte Consti-tution verschreibt, ohne daß sic auf irgend eine Weiseeinen von den Artikeln derselben unter irgend einemVorwände aufhcbcn, verändern oder anders machenkönnen, und daß die Constituentcn sich für sich, undim Namen aller Einwohner dieser Provinz, kraft derihnen, als hierzu ernannten, Wahlherrn ertheilten Voll-macht verpflichten, Alles für gültig anzusehcn, AllemFolge zu leisten, sich nach Allem zu fügen, was diebesagten Deputieren bei den Corres thun, und der po-litischen Verfassung der spanischen Monarchie gemäß,beschließen werden. Solches haben sie erklärt und be-willigt vor den Zeugen I>l< lX., die mit den Bewilli-gten gegenwärtiges Dokument zur Beglaubigung un-terschrieben haben.