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3 (1820)
Entstehung
Seite
38
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38 Spanien.

oder des Contincnts in einem oder dem andern Meeregelegenen Inseln. In Südamerika: Ncugranada, Ve-nezuela, Perm, Chili, die Provinzen des La-Plata-Stro-mes und alle anliegende Inseln in der Südsee und in:atlantischen Meere. Zn Asien: die philippinischen unddie von der Negierung derselben abhängigen Inseln.

1t) Sobald als es die politische Lage des Volkesgestattet, soll eine passendere Eintheilung des spanischenGebiets vyrgenommcn werden.

Zweiter Abschnitt.

Von der Religion.

12. Die Religion des spanischen Volkes ist und bleibtfür immer die römisch-katholisch-apostolische,einzig wahre Religion. Das Volk schützt sic mittelstweiser und gerechter Gesetze und untersagt die Aus-übung jeder andern.

Dritter Abschnitt.

Von d c r N c g i e r u n g.

13. Der Zweck der Regierung ist die Wohlfahrt desVolkes, da keine politische Gesellschaft ein anderes Zielhat, als das Glück der Individuen, woraus sic besteht.

14. Die Regierung des spanischen Volkes ist eineerbliche, gemäßigte Monarchie.

1Z. Die Cortes haben mit dem Könige ver-eint die gesetzgebende Gewalt.

16. Die Gewalt, die Gesetze in Ausübung brin-gen zu lassen, wohnt dem Könige bei.

17. Die Gewalt, die Gesetze in Civil- und Crimi-nalsacbcn anzuwcndcn, steht den durch das Gesetz ausge-stellten Tribunalen zu.

Vierter Abschnitt.

Von den spanischen Bürgern.

18- Bürger sind die Spanier, welche ihrem Vater