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3 (1820)
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Constitution v. 1Y. März 1812. 37

chic gcschmäßig erlangte Bürgerrecht zehn Jahrelang ausgcübt haben.

ä) Die Freigelassenen, sobald sie ihre Freiheit in denbeiden Spanien erhalten.

6. Vaterlandsliebe ist eine der vornehmsten Pflichte»jedes Spaniers, eben so wie Gerechtigkeit und Wohl."rhätigkeit.

7. Jeder Spanier ist gehalten, der Constitution treuzn seyn, den Gesehen zu gehorchen und die bestehendenBehörden zu respectircn.

8. Jeder Spanier ohne Unterschied ist auch gehalten,im Verhältnis seines Vermögens, zu den Ausgaben desStaats beizutragcn.

9. Eben so ist jeder Spanier verpflichtet, zur Vcr-thcidigung des Vaterlandes die Waffen zu ergreifen, wenner durch das Gesetz dazu aufgcfordert wird.

Zweiter Titel.

Von dem Gebiete beider Spanien, der Rclügion und Negierung derselben und von denspanischen Bürgern.

Erster Artikel.

Von dem Gebiete beider Spanier.

10. Das spanische Gebiet umfaßt auf der Halbinselund seinen umliegenden Landern und Inseln: Aragonien,Asturien, Altcastilien, Neucastilien, Catalonicn, Cordova,Estremadura, Galizien, Granada, Jaen, Leon, Molina,Murcia, Navarra, die baskischcn Provinzen, Sevilla undNalcnzia, die balkarischen und kanarischen Inseln nebstden andern Besitzungen in Afrika. In Nordamerika:Ncuspanien nebst Neugalizien und die Halbinseln Jucatan,Guatemala, die inner» östlichen und die inner» westlichenProvinzen, die Insel Cuba mit beiden Floridas, den sparNischen Thcil der Insel St. Domingo und die InselPorto-Nico, nebst den andern in der Nahe dieser Inseln