Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
39
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Constitution v. 19« März 1812. 39

und ihrer Mutter nach, aus dem spanischen Gebiete bei/der Halbkugeln stammen und in irgend einem Bezirkedieses Gebiets ansäßig sind.

IS. Gleichfalls ist Bürger derjenige Ausländer, wcl-chcr bereits im Genüsse der Rechte eines Spaniers, vonden Cortes ein besonderes Bürgcrdiplom erhalten bat.

20. Dazu, daß ein Ausländer ein solches Diplom cr^halten kann, ist erforderlich, daß er mit einer Spanierinvcrhcirathct sey und irgend eine Erfindung, oder eine»schahbaren Industriezweig nach den beiden Spanien vcr-pflanzt und in Gang gebracht, oder liegende Gründe cr-kauft habe, wovon er eine dircctc Steuer bezahlt, odermit einem, nach dem Urthcilc der Cortes hinlänglichen-und ansehnlichen Capital ein Handelshaus errichtet, oderdie Wohlfahrt und.Vcrtheidigung des Volkes durch aus«gezeichnete Dienste befördert habe.

21) Bürger sind gleichfalls die rechtmäßigen Söhneder in Spanien ansäßigen Fremden, wenn sic, auf spani-schein Gebiet geboren, cs nie ohne Erlaubniß der Regie«rung verlassen, sich nach erlangtem ein und zwanzigstenJahre in einer Stadt dieses Gebiets niedergelassen haben,um daselbst ein nützliches Gewerbe, Geschäft oder nütz-lichen Industriezweig zu betreiben.

22) Was die Spanier anlangt, welche von irgendeiner Seite für afrikanischen Ursprungs gelten und ge-halten werden; so können sic durch Tugend und Verdienstzum Bürgerrecht gelangen. Demzufolge werden die Cor-tes denjenigen, die dem Vaterlands ausgezeichnete Diensteerwiesen haben, oder denen, die sich durch ihre Talente-ihr Bestreben und ihr Betragen auszeichncn, Bürgerdr-plomc ertheilcn, unter der Bedingung jedoch, daß sicaus rechtmäßiger Ehe, von freien Vätern erzeugt, miteiner freien Frau verhcirathct und auf spanischem Ge-biete wohnhaft sind und daselbst irgend ein Gewerbe,Geschäft ober nützlichen Industriezweig mit einem hinrei-chenden Capital betreiben.

23) Blos diejenigen, die Bürger sind, können Mn-nicipalämtcr erhalten, und in den durch das Gesetz be-stimmten Fällen Männer dazu ernennen.