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zeugt hat, daß die alten Grundgesetze dieses Reichs, nebstden auf die feste und dauerhafte Sicherstellung der Voll-ziehung derselben abzweckcndcn Verfügungen und Vor-sichtsmaasregeln, den großen Zweck, die Ruhe, das Glückund den Wohlstand der ganzen Nation zu befördern,nicht gehörig erfüllen können, decreürt nachstehende poli-tische Constitution für die gute Regierung und gerechteVerwaltung des Staats.
Erster Titel.
Non der spanischen Nation und den Spaniern.
Erster Abschnitt.
Von der spanischen Nation.
1. Die spanische Nation besteht aus allen Spaniernbeider Halbkugeln.
2. Das spanische Volk ist frei und unabhängig, undist und kann nicht das Erbtheil irgend einer Familienoch irgend eines einzelnen Menschen seyn. .
2. Die Souverainität wohnt ihrem Wesen nach imVolke; eben deshalb steht ihm ausschließlich das Rechtzu, seine Grundgesetze aufzustellen.
4. Das Volk ist verpflichtet, die bürgerliche Freiheit,jdas Eigcnrhum und die andern gesetzmäßigen Rechte allerIndividuen, aus welchen cs besteht, mittelst weiser undgerechter Gesetze zu erhalten und zu beschützen.
Zweiter Abschnitt.
Von den Spaniern.
Z. Spanier sind:
s) Alle freie, auf dem Gebiete beider Spanien gebo-rene und ansäßige Männer und ihre Söhne.
l>) Ausländer, die von den Cortes Naturalisations-Briefe erhalten haben.
c) Diejenigen, welche ohne dergleichen Naturalisations-Briefe das in irgend einem Bezirke der Monar-