Constitution v. 19 . März 1812. 35
sie mit mehr Breite geschrieben, als es einer zur Ge-setzgebung berufenen Commission geziemt. Selbst dieConstitution ist, als Staatsvertrag, —auch abgesehenvon dem in ihr vorherrschenden demokratischen Princip,und mehreren anderen Mangeln, — viel zu ausführ-lich, und enthalt eine Menge von Bestimmungen überGegenstände der Verwaltung, welche nach ihrenEinzelnheiten nie in eine Verfassung, wohl aber in be-sondere organische Gesetze über diese Zweige derVerwaltung, doch mit steter Rücksicht und Zurückfüh-rung der ausgesprochenen Grundsätze auf die Verfas-sung, gehören.
L) Constitution der Cortes vom 19 .
Marz 1812.
Wir Ferdinand VII. von Gottes Gnaden undkraft der Constitution der spanischen Monarchie Königvon Spanien, und in seiner Abwesenheit und rück sicht-lich seiner Gefangenschaft, die von der außerordentlichenGeneralversammlung der Cortes ernannte Regentschaftdes Reichs, thun Allen und Jeden, die Gegenwärtigessehen oder hören, kund und zu wissen, daß die besagtenCortes nachstehende
Politische Constitution der spani-schen Monarchiedccrctirt und sanctionirt haben.
Im Namen des allmächtigen Gottes, Vaters, Soh-nes und heiligen Geistes, des Urhebers und höchsten Ge-setzgebers der menschlichen Gesellschaft.
Die außerordentliche Generalversammlung der Cortesder spanischen Nation, nach dem sie sich nach der sorg-fältigsten Untersuchung und reiflichsten Ueberlcgung über-
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