Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
24
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24 Spanien.

iir Gemäßheit der für die Ausgaben des Staats Stattgehabten Creditbcwilligungen.

122. Ein Gencral-RcchnungShof prüft und cntschei,dct definitiv über die Rechnungen aller Rechnungspfiich,tigen.

i2Z. Die Ernennung zu allen Acmtcrn gebührt demKönige, oder denjenigen Staatsbehörden, welche» siedurch Gesetze uyd Anordnungen anvertraul ist.

Dreizehnter Titel.

Allgemeine Verfügungen.

124. Es soll auf ewige Zeiten eine offensive und de«fcnsivc Allianz zu Wasser und zu Lande zwischen Frank,reich und Spanien bestehen; ein besonderer Vertrag solldas Conringent bestimmen, das jede der beiden Machtezu Wasser und zu Land im Fall eines Krieges stellt.

125. Fremde, die dem Staate wichtige Dienste lei,steten, oder durch Talente, Erfindungen und Gcwcrb«fleiß nützlich werden können, so wie auch diejenigen,welche große Etablissements errichten, oder so vielesLandeigcnthum erworben haben, daß sic dafür jährlich60 Piaster an Abgaben entrichten, können in Spaniendie Naturalisation als Bürger erlangen.

Der König crtheilt dies Recht auf einen Bericht dcSMinisters des Innern, nach Anhörung des Staatsraths.

126. Das Haus eines jeden Einwohners auf spani,schein und indischem Grund und Boden ist ein unvcr,lctzbarcs Asyl; nur am Tage kann man dasselbe bc,treten, und das Gesetz bestimmt die Ursachen, warumman Einlaß begehren kann, oder auch ein von der öf,fcntlichen Behörde erlassener Befehl.

127. Keine auf spanischem und indischem Grundund Boden wohnende Person kann verhaftet werden,cs jey denn, daß sie mitten in der Begehung des Ver,brcchcns ertappt würde, oder daß eine gesetzmäßige undschriftliche Ordre dazu vorhanden wäre.