Constit. Josephs Napoleon v. 6. Jul. 1808. 25
128. Soll ein Verhaftsbcfchl vollzogen werden; somuß u) die Ursache der Verhaftung darin förmlich aus,gedrückt und das Gesetz angegeben scyn, das sie vcrord,net; k>) muß er von einer Behörde kommen, der dasGesetz förmlich diese Macht gegeben hat; c) muß erder Person, die der Gegenstand desselben ist, bekanntgemacht und ihr eine Abschrift cingehändigt werden,
129. Kein Kerkermeister oder Gcfangcnwärter kannirgend eine Person aufnehmen, oder bei sich behalten,wenn er nicht das Verhaftungs/Dccrct in seine Rcgirster eingetragen hat. Dieses muß ein in den, durchden vorigen Artikel vorgcschricbencn. Formen gegebenerBefehl, oder eine Ordonnanz zur Gefangcnnchmung,oder ein Anklage, Dccrct, oder em richterliches Urrheilscyn.
130. Er ist auch verpflichtet, ohne Widerspruch, erinag Befehl haben von wem er will, die Person, welchesich bei ihm in Verhaft befindet, der Magistratspcrfonzu zeigen, die mit der Polizei der Gefängnisse beauf,kragt ist, so oft diese cs verlangt.
131. Den Verwandten und Freunden des Verhafte,toten kann die Vorstellung des Gefangenen nicht vcrwei,gcrt werden, wenn sic einen Erlaubnißschein des Civil,Beamten mitbringcn. Nur ein besonderer, dem Kerker,Meister oder Gcfangcnwärter durch den Richter zugekom,mcncr, Befehl kann das Geheimhalten des Gefangenemrechtfertigen,
132- Alle diejenigen, die durch das Gesetz nicht bc,vollmächtigt sind, Verhaftungsbefehle zu erlassen, unddennoch irgend ein Individuum verhaften oder verhaftenlassen, ferner alle diejenigen, welche, auch im Fall dieVerhaftung gesetzmäßig geschehen ist, einen Gefangenenan einem nicht öffentlich und gesetzmäßig als Gcfängmßanerkannten Ort aufnchmen und aufbewahrcn, endlichalle Kerkermeister und Gcfangenwärtcr, welche gegendie Verfügungen der drei letzten Artikel handeln, ma,chcn sich des Verbrechens einer willkührlichen Gefangen,Haltung schuldig.