Funbanienkalgkseß v. 24. Aug. l 8 r 5.' zrz
selben bedienen, um seine Gedanken Mitezuthcilen, ohne eine vorgängige Erlaubnißnöthig zu haben. Jedoch ist jeder Verfassscr, Drucker, Herausgeber oder Vertheilevfür die Schriften verantwortlich, welche dieRechte der Gesellschaft, oder eines Indivi-duums verletzen.
228. Die Verwaltung wohlthätiger Anstalten und dieErziehung der Armen wird als ein nicht minder wichti-ger Gegenstand der Vorsorge der Regierung betrachtet.Won denselben wird ebenfalls den Generalstaaten jähr-liche Rechenschaft abgelegt.
Eilftes Kapitel.
Won den Veränderungen »nd Zusätze».
22g. Wenn die Erfahrung zu erkennen gäbe, daßAbänderungen oder Zusätze zu dem Fundamentalgesehenorhwendig sind; so muß ein Gesetz sie mit Präcisionbezeichnen, indem es zugleich ihre Nothwcndigkeit aus-spricht.
220. Dieses Gesetz wird den Provinzialstaaten zugc-sandt, welche in der Frist, die es.festsetzt, den ordent-lichen Mitgliedern der zweiten Kammer der Generalstaa-ten eine gleiche Anzahl außerordentlicher Mitglieder hin-zufügen, welche auf dieselbe Art, wie die erstem, ge-wählt werden.
28l. Wenn Kraft der Artikel 27, 44 , 46 diezweite Kammer der Gcneralstaaten sich in doppelter An-zahl versammeln muß; so geschieht die Ernennung durchdie Provinzialstaaten, welche durch die Staatsbeamten,die die königliche Autorität ausüben, zusammenbcrufeirwerden.
2 . 32 . Die zweite Kammer der Generalstaaten kannkeinen Entschluß über eine Abänderung oder einen Zu-satz zu dem Fundamentalgesctze fassen, wenn nicht zweiDrittheile der Mitglieder, aus denen die Versammlung be-steht, gegenwärtig sind. Die Beschlüsse werden nachder Majorität von drei Viertheilen der Stimmen gefaßt..