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2 (1817)
Entstehung
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532
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Niederlande^

SZ-

he». Die Gesellschaften schlagen ihnen die Modifikationenvor, weiche der Vorthcil der Interessenten zu erheischenscheint.

Die Stände unterwerfen ebenfalls dem Könige die Art»nd Weise, zu den in diesen Gesellschaften vacanten Stel-len zu ernennen, oder in Vorschlag zu bringen.

22z. Die Stände haben in ihrer Provinz die AufsichtAber die Benutzung der Toefgruben, Steinbrüche, Stein-kohlenlager und andere Gruben und Bergwerke, so wieüber die Wässerungen, Eindeichungen und Austrocknungen.

Der König kann, wegen des allgemeinen oder größe-ren Nutzens dieser Werke, die Aufsicht darüber der Ge-zieraldireckion der Gewässer, Brücken und Straßen über-tragen.

224. Wenn künftig aus dem öffentlichen Schatze.Hülfsgelder zu Arbeiten, die in dem gegenwärtigen Ka-pitel begriffen sind, bewilligt werden; so wird zugleich be-stimmt, auf welche Art die Leitung oder Aufsicht dieser Ar-beiten ausgeübt werden soll-

22;. Die an den Barrieren, Brücken und Schleusenbezahlten Zölle sind zur Unterhaltung und Verbesserung derStraßen, Brücken, Kanäle und schiffbare Flüssen bestimmt.Der Ueberschuß, wenn einer da ist, bleibt für Ausgabenvon derselben Beschaffenheit in derselben Provinz aufgeho-ben ; mit alleiniger Ausnahme der auf den großen Commu-nicativuswegcn des Königreiches erhobenen Zölle, derenUeberschuß zu denselben Zwecken da, wo der König es be-fiehlt, qngewendet werden kann.

Zehntes Kapitel.

Don dem öffentlichen Unterricht und von denWohlthätigkeitsanstalten.

rrk. Der öffentliche Unterricht ist ein beständiger Ge-genstand der Vorsorge der Regierung. Der König läßtden Generalstaaten alle Jahre von dem Zustande der obern,Mittlern und untern Schulen Rechenschaft oblegen.

227. Da die Presse das zweckmäßigste Mittel ist,um Aufklärung zu verbreiten; so kann jeder sich der-