Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
531
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Fundamenkalgeseß v. 24. Aug. 1815. ;zr

2 ig. Der König bestimmt, nachdem er die Ständeder Provinzen gehört hat, und nach dem Gutachten desStaatsraths, welche Arbeiten unter die Direktion desStaats gestellt werden, und setzt zugleich die Art undWeise fest, wie für die Kosten ihrer Unterhaltung gesorgtwird.

aas. Wenn hydraulische Arbeiten, Deiche oder Schien/scn, welche bestimmt sind, die Gewässer der Seen oderder Flüsse aufzunehme», auf Kosten von Gesellschaften,Gemeinden oder Privatpersonen uncerhalten und von ihnendirigirt werden; so übt die Generaldirecrion über dieseArbeiten eine unmittelbare Aufsicht aus, und wacht dar/über, dasi ihre Erbauung und Ausbesserung nicht dem all/gemeinen Interesse nachtheilig sey; sic giebt in dieser Hin/sicht den Gesellschaften, Communen oder Privatpersonendie nöthigcn Instructionen.

Die unmittelbare Aufsicht über diese Arbeiten kann«uch aus Gründen des Nutzens oder der Convenicnz vondem Könige den Ständen der Provinzen übertragen wer-den.

221. Die Stände der Provinzen haben die Aufsichtüber alle in dem vorigen Artikel micht begriffene hydrauli/sehe Arbeiten, so wie über die Kanäle, Fahrwasser, Seen,Gewässer, Drücken und Straßen, welche auf Kosten derGesellschaften, Gemeinden oder Privatpersonen bestehen.Sie sorgen dafür, daß diese Arbeiten gut und tüchtig ge/haut und unterhalten werden.

221. Die Stände haben die Aufsicht über alle Gesell/schäften, welche HovZlieenu's-'rllsciisppen, Heeiukrscls-solrappon, MuleiiriZen, VValorsolrappelr, Deich/oder Poldendirectionen heißen. Unter welcher Benennung siein ihrer Provinz cristiren mögen; jedoch mitVorbehalt dessen,was im Artikel 220 über die Verhältnisse der Gencraldirce/lion hinsichtlich der Arbeiten, welche dazu dienen, die Ge/wässer des Meeres und der Flüsse aufzunchmen, gesagt wor-den ist.

Die Reglements dieser Gesellschaften können, selbstwenn sie von der, ihre Einrichtung begründenden, höchstenInstanz gebilligt worden sind, von den Ständen der Pro-vinze», unter Genehmigung! des Königs, modisicirk wer/

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