Niederlande.
In den andern Gemeinden giebt es Communalgarden,welche, zur Zeit des Friedens außer Lhätigkeit, in Kriegs-Zeiten mir den Garden der andern Gemeinden den Aufscan!»jn Maße zur Vercheidigung des Landes bilden.
214. Die Verfügungen, welche der König für nöthigachtet, um die Organisation der Miliz und die Zahl derMilizen zu bestimmen, so wie die Communalgarden uni»der Aufstand in Masse, sind Gegenstand eines Gesetzes.
Neuntes Kapitel.
Won Lee Direktion der Gewässer, Brückenund Straßen.
2r;. Der König hat die Oberaufsicht über die hydrau-lischen Werke, Brücken und Straßen, ohne Unterschied,ob der Aufwand aus dem öffentlichen Schatze oder auf ir-gend eine andre Weise bestritten wird.
21Ü. Der König laßt die allgemeine Direktion der Ge-wässer, Drücken und Straßen auf die Art, welche er fürdie schicklichste halt, ausüben.
217. Unabhängig von der Aufsicht, welche der König-er Generalmrection über Werke, welche auf Kosten vonGesellschaften, Gemeinden oder Privatpersonen unterhal-ten werden, verleihen kann, ist diese Direktion auch nachden Instructionen, welche der König ihr giebt, über allehydraulische Arbeiten in den Seehafen, Nhcden, Flüssen,Schorrcn ( selrorwen), Dünen, Deichen, Schleusen undandern Werken , so wie über alle Brücken und Straßengesetzt, deren Baukosten ganz oder zum Thcil dem öffent-lichen Schatze zur Last fallen.
218. Wenn unter den zu Ende des vorigen Artikelserwähnten Werken sich welche befinden, deren Direktionentweder wegen eines wenig allgemeinen Interesses, oderaus Gründen'des Nutzens, oder einer in der Sache selbstliegenden Convenienz, den Standen einer Provinz anver-traut wer.en kann; so werden sie ihnen entweder aus,schließlich, oder in Loncurrenz mit der Generaldirektion,verliehen.