Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
529
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Funbamentalgeseß v. 24. Aug. 1815: 529

Worwande zn einem andern Dienst berufen werden, alszu dem der Communalgarde, von welcher unten die Redeseyn wird.

208. In den gewöhnlichen Zeiten wird die Miliz alleJahre ungefähr einen Monat lang epercirt; jedoch kannder König, wenn das Interesse des Staats es erheischt,ein Vicrtheil der Milizen versammelt halten.

2oy. Im Falle eines Kriegs, oder bei andern außerordent-lichen Umständen, kann der König die ganze Miliz berufenund versammelt halten. Wenn die Generalstaaten nichtversammelt sind, beruft er sie zu gleicher Zeit zusammen;er setzt sic von dem Zustande der Dinge in Kenntniß, undverabredet mit ihnen die weitern Maasregeln.

2io. In keinem Falle kann die Miliz in de» Kolonieengebraucht werden.

an. Die Miliz kann in keinem Falle die Gränzen desKönigreiches ohne die Einwilligung der Generalstaaten über»schreiten, außer bei dringenden Gefahren, und wenn bckGarnisoiisvcräiiderungen der kürzeste Weg durch fremdesGebiet geht. In beiden Fällen unterrichtet der König, sbald als möglich, die Generalstaaken von den Befehlen,welche er gegeben hat.

212. Alle Ausgaben, die auf die Heere des StaatsBezug haben, werden von dem öffentlichen Schatze geetragen.

Die Einquartierung und die Ernährung der Kriegs-IcUte, die den Truppen des Königs, oder den Festungen zu ma-chenden Prästationen, von welcher Natur sie seyen, könnennicht einen oder mchrern Einwohnern, einer oder Meh-rern Gemeinden zur Last fallen. Wenn, wegen unvor-hergesehener Umstände, solche Prästationen von Individuenoder Gemeinden gemacht werden; so bringt sie der Staatzin Rechnung, und cs wird dafür, nach dem durch die Regle-ments aufgestellten Tarif, eine Schadloshaltung bezahlt.

21;. In den Gemeinden, welche zusamniengenomincneine Bevölkerung von 2500 und drüber Einwohnern haben.Siebtes, wie vorher, Communalgarden, welche zur Erhal-tung der öffentlichen Ruhe gebraucht werden; sie können imFalle des Kriegs gebraucht werden, UM die Angriffe desFeindes abzuhaltcn.

Zweiter Wand, Z 4