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Niederlande.
lungsdepartements, und aller, welche dem Staate der vondem Gesetz gegebenen Anweisungen gemäß, Rechenschaftablcgen müssen, und anderer.
Die Mitglieder der Rechnungskammer werden, so weiteS möglich ist, aus allen Provinzen gewählt.
Der König ernennt zu den vacanten Stellen aus einerdreifachen Liste, welche die zweite Kammer der Generalstaaren ihm überreicht.
Achtes Kapitel.
Von der Vertheidigung bes Staats.
2c>;. Zufolge der alten Gewohnheiten, nach dem Geistebes Gentcr Friedens und den Grunsatzen der UcrechrerUnion, ist eine der ersten Pflichten der Einwohner des Lö/nigrciches, zur Erhaltung der Unabhängigkeit und zur Vcr/theidigung des Gebietes des Staates die Waffen zu tragen.
204. Der König sorgt dafür, daß eine hinreichendeLand.' und Seemacht, welche durch freiwillige Dienstlich/mung Einheimischer oder Fremder gebildet wird, beständigunterhalten werde, um in oder außer Europa zu dienen,je nachdem es die Umstände erfordern.
20;. Fremde Truppen können nur mit gemeinsamerUebercmstimmung des Königs und der Generalstaawn indie Dienste des Königreiches genommen werden. Der Kö/nig theilt die Cavitulationen, welche er in dieser Rück/sicht schließt, den Generalstaaten mit, sobald er es fügst/cherwcise kann.
206. Unabhängig von der stehenden Land/ und See/armer giebt es eine National miliz, von welcher inFriedenszeitcn alle Jahre ein Fünftheil verabschiedet wird.
207. Diese Miliz wird, so weit es möglich ist, durchfreiwilliges Anwcrbcn auf die vom Gesetz bestimmte Weisegebildet: in Ermangelung einer hinreichenden Anzahl frei/willig Angeworbener, wird sie durch das Loos vollzählig ge/'macht. Alle am ersten Januar jedes Jahres unverheira/thete Einwohner, welche zu dieser Zeit das neunzehnteJahr erreicht und das drei und zwanzigste noch nicht been/digt haben, nehmen an der Ziehung Theil. Diejenigen,welche ihren Abschied erhalten haben, können unter keinem