Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
527
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Fundamentalgeseß v. 24, Aug. 1815. 527

tungen des Cultus und ihre Diener gegenwärtig genießen,sind ihnen garantirt.

Es kann eine Besoldung denen Geistlichen, welche keinehaben, und eine Zulage denen, deren Besoldung unzurei«chend ist, angewiesen werden.

iyz. Der König wacht darüber, daß die für die ver,schicdenen Gattungen des Cultus angewiesenen Summen,welche aus dem öffentlichen Schatze bezahlt werden, keineandre, als die Anwendung erhalten, zu welcher sie beson,ders bestimmt sind.

iy6. Der König wacht darüber, daß kein Cultus inder Freiheit der Ausübung gestört werde, welche bas Fun,damentalgesetz ihm sichert.

Er wacht ferner darüber, daß alle Gattungen des Cul,tus in dem Gehorsame verbleiben, welchen sie den Gesetzendes Staats schuldig sind.

Siebentes Kapitel.

Von den Finanzen.

197. Keine Auflage zu Gunsten des öffentlichenSchatzes kann anders, als Kraft eines Gesetzes cingeführtwerden.

ry8. In Hinsicht der Abgaben kann kein Privile,gium bewilligt werden.

igg. Alle Jahre wird die öffentliche Schuld, nach demInteresse der Staatsgläubiger, in Betrachtung gezogen.

-00. Das Gesetz bestimmt das Gewicht und den Gerhalt der Münzen; es setzt ihren Werth fest.

roi. Ein Collegium, unter dem Namen der Münz»räthe und Generalmünzmeister, hat die Leitung und obereAufsicht alles dessen, was die Münze betrifft, in Gemäß,heit der Instructionen, welche ihnen durch das Gesetz ge,geben werden.

Der König ernennt zu den vacantcn Stellen in diesemCollegium aus einer dreifachen Liste, welche ihm von derzweiten Kammer der Generalstaaten überreicht wird.

101. Es giebt für das ganze Königreich eine Rech,nnngskammer, beauftragt mit der Prüfung und Liquida,tion der jährlichen Rechnungen der allgemeinen Dermal,