Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
526
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Z26

Niederlande.

izü. Die Mitglieder des Sbergerichtshofes, der Pro-vinzialgerichrshöfe und der Criminaltribunale, so wie dieGeneralprocuratoren und andre Ministcrialofficianten beidiesen Höfen und Tribunalen, werden auf Lebenszeit er-nannt.

Die Dauer der Functionen der andern Richter undMinistcrialofficiantcn ist durch das Gesetz bestimmt.

Kein Richter kann wahrend der gesetzmäßigen Dauerseiner Functionen seiner Grelle anders, als auf sei» Ansu-chen oder durch ein Unheil entsetzt werden.

187. Das Gesetz bestimmt die Art und Weise, dieStreitigkeiten und Contraventionen in Steuersachen zuentscheiden.

188. Kriegsräthe und ein Oberkriegsgcri btShof erken-nen über alle von Land- oder Scemilirairs begangene Ver-gehungen.

Dieser Gcrichthof wird aus einer gleichen Anzahl von!Rechtsgclehrten und Land - und Marineofficieren bestehen,welche von dem Könige auf Lebenszeit ernannt werden.Den Vorsitz in demselben führt immer ein Rechtsgelchrter.

i8y. Die ordentlichen Tribunale erkennen über allewider eine Militairperso» angcstellte Civilklagen.

Sechstes Kapitel.

Don dem C u l t u s.

iyo. Die Freiheit der religiösen Meinungen ist allengarantirt.

191. Gleicher Schutz ist allen religiösen Gemeinden,welche in dem Königreiche e.ristiren, bewilligt.

192. Alle Unterthancn des Königs, ohne Unterschieddes rcligösen Glaubens, genießen dieselben bür-gerlichen und politischen Rechte, und sindzu allen und jeden Würden und Aemtern fä-hig.

19;. Die öffentliche Ausübung keines Cultus kann ge-hindert werden, außer in dem Falle, wo sie die öffentlicheOrdnung und Ruhe stören kann.

194. Die Besoldungen, Pensionen und andere Vor-thcile, welcher Art sie scpen, welche die verschiedenen Gat-