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2 (1817)
Entstehung
Seite
525
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Fundamentalgesetz v. 24. Aug.' 1815. 525

178. Das Gesetz bezeichnet die andern Staatsbeam,ten, welche wegen aller wahrend der Dauer ihres Amtsbegangenen Vergehungen unter der Gerichtsbarkeit desObergerichtshofes stehen.

179. Die gegen den König, die Mitglieder feinesHauses und den Staat gerichtete» Klagen können nur vondem Obergcrichtshofe angcstellr werden. Ausgenommensind die Realklagen, welche vor die ordentlichen Richtergebracht werden.

r8c>. Der Obergerichtshof hat die Oberaufsicht überdie Verwaltung der Justiz in dem ganzen Umfange desKönigreiches. Er wacht darüber, daß die Gerichtshöfe undTribunale eine richtige Anwendung von den Gesetzen ma,chcn; er annullirt ihre Verhandlungen und ihre Ürtheile,welche denselben zuwider sind; alles in Gemäßheit der Ei,genschaftcn, welche ihm durch den Codex der Procedur bei,gelegt sind.

i8i. Die Appellation in den Sachen, welche nachden Gesetzen in erster Instanz von den Provinzialgerichts,Höfen entschieden werden, kommt vor den Obergcrichts,

Hof.

i8i. Es giebt einen Gerichshof für eine oder für meh,rere Provinzen.

Der König ernennt zu den vacanten Stellen in denGerichtshöfen aus einer dreifachen Liste, welche ihm vonden Provinzialstaaten überreicht wird.

Er ernennt die Präsidenten dieser Gerichtshöfe aus ih,ren Mitgliedern.

Er ernennt ^ ie Generalprocnratoren.

18g. Die Criminaljustiz wird ausschließlich vonden Provinzialgerichtshöfen und den andern Criminal,tribunalcn verwaltet, deren Gründung nöthig befundenwerden wird.

r84. Die Verwaltung der Civiljustiz ist den Provinrzialgerichshöfen und den Civiltribunalcn anvertraut.

185. Die Organisation der Provinzialgerichtshöfe, derCivil, und Criminaltribunale, ihre Benennung, ihr Ge,schäftskreis, ihre Verhältnisse ssUrideitions), so wiedie der Generalprocuratoren und andrer Ministerialoffi,cianten werden durch das Gesetz bestimmt.