Niederlande.
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von dem Gesetz für kompetent erklärten Staatsbeämten,und mit Beobachtung der im Gesetze festgesetzten Formengeschieht.
171. Die Confiscation des Vermögens kannnie Statt finden, um welches Verbrechens willenes auch sey.
r/r. Jedes Criminalurtheil, das auf Londemnalionerkennt, muß das Verbrechen mit allen Umstanden, wcl,che es begründen, aussprechen, und die Artikel des Ge,setzes enthalten, welche die Strafe androhen.
17;. Bei den Civilurtheilen werden die Gründe an,gegeben.
174. Jedes Urteil wird in öffentlichem Gericht«ausgesprochen.
Zweite Sektion.
Von dem Obergerichrshofe und den Tribu,na len.
17;. Es gkebl für das ganze Königreich ein oberstesTribunal, welches den Namen eines ObergerichtshsfeSführt, und dessen Mitglieder so viel möglich aus allen Pro,vinzen gewählt werden.
176. Der Obergerichtshof benachrichtigt die zweiteKammer der Generalstaaten von den Stellen, welche inseiner Mitte vacant werden. Der König ernennt zu die,sen Stellen aus einer dreifachen Liste, welche diese Kam,mcr ihm überreicht.
Er ernennt den Präsidenten des Obergerichtshofs ausdessen Mitgliedern.
Er ernennt den Gcncralprocurator.
177. Die Mitglieder der Gencralstaaten, die Chefsder allgemeinen Verwaltungsdepartcments, die Staats,räche und der Comniissäre des Königs in den Provinzenstehen, wegen aller während der Dauer ihres Amts began,gencn Vergehungen, unter der Gerichtsbarkeit des Ober,gerichtshofeS.
Wegen der in der Ausübung ihres Amts begangenenVergehungen können sie nichr eher belangt werden, als bisdie Generalstaaten ihre Belangung autorisirt haben.