Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
523
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Flmbamentülgeseh v. 24. Aug. iZr?. 52z

t 5 ;. Es wird für das ganze Königreich einen und den,selben Cor ex des bürgerlichen, peinlichen, Handelsrechts,der Organisation der richterlichen Gewalt und der Civil-und Criminalprocedur geben.

164. Der ruhige Besitz und Genuß seines EigcnthumSist jedem Einwohner garantirt.

Niemanden kann dasselbe anders entzogen werden, alsaus dem Grunde des öffentlichen Nutzens, in den Fallenund auf die Art und Weise, welche bas Gesetz festsctzcnwird und mittelst einer gerechten Schadloshaltung.

16;. Die Streitigkeiten, welche das Eigenthum oderdie daraus abgeleiteten Rechte, Schulden oder Privatrcchtezum Gegenstände haben, gehören ausschließlich vor dieGerichtsbarkeit , er Tribunale.

iüü. Die richterliche Gewalt kann nur von den durchdas Fundamcntalgesch oder zufolge desselben begrün-deten Tribunalen ausgcübt werden.

167. Niemand kann wider seinen Willen mit Ucbergc-hung des Richters, den das Gesetz ihm juwciset, vor ei-nem andern belangt werden.

iüz. Niemand kann außer dem Falle, wo er auf fri-scher That ergriffen wird, anders, als Kraft eines Befehlsseines Richters verhaftet werden, welcher motivirt scyn,und der verhafteten Person im Augenblick der Verhaftungoder unmittelbar nachher vorgczcigt werden muß.

Das Gesetz bestimmt die Form dieses Befehls, f» wiedie Frist, in welcher jeder Angeklagte verhört werden muß.

r6g. Wenn bei außerordentlichen Umstanden die öffent-liche Behörde einen Einwohner des Königreiches verhaftenlaßt; so ist derjenige, auf dessen Befehl die Verhaftunggeschehen ist, verbunden, binnen 24 Stunden den Rich-ter des Orts davon in Kenntniß zu setzen und spätestens indrei Tagen die verhaßtere Person an ihn abzuliefern.

Die Criminaltribunale sind, jedes in seiner Gerichts-barkeit, verbunden, über die Vollziehung dieser Verord-nung zu wachen.

170. Es ist niemanden erlaubt, in die Wohnung einesEinwohners wider dessen Willen einzndringcn, wennes nicht Kraft des Befehls eines zu diesem Endzweck