Niederlande.
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Bevor diese Auflagen erhoben werden, müssen sie dieGenehmigung der Provinzialstaatcn haben, welchen dieEntwürfe mit einem genauen Etat der Bedürfnisse derGemeinde zusandt werden.
Bei Prüfung Kiefer Entwürfe halten die Staaten darrüber, daß die vorgcschlagene Auflage den Transit» nichterschwert, und nicht auf die Einfuhr der Prvduete desBodens oder der Jndusirie and» er Provinzen, Städrc oderLandgemeinden höhere Zölle legt, als diejenigen, welchevon den Produclen des Ortes selbst, wo die Auflage einge-führt wird, erhoben werden.
i;8. Keine neue Gemeindeauflage kann ohne Einetvilligung des Königs Angeführt werden.
159. Die Stände senden alle Gcmeindcbudgets an denKönig, deren Zusendung er verlangt.
Der König giebt die nökhigcn Instructionen zum Ab-schluß der von den Localadministrationen abzulegmden Nech-nungen.
160. Die Localadministrationen können die Interessenihrer Untergebenen bei dem Könige und den Staaten ihrerProvinz unterstützen.
Vierte S e c t i 0 n.
Allgemeine Verordnung.
161. Jeder Einwohner des Königreiches hat das Recht,geschriebene Petitionen an die compctentcn Behörden zu sen-den, wenn er es nur individuell und nicht iromnis col-Ikotivo thut, welches bloß den gesetzlich constituirten undals solchen anerkannten Corporationcn und nur über Gegen-stände, welche in ihren Wirkungskreis gehören, erlaubt ist.
Fünftes Kapitel.
Von der Justiz.
Erste Sektion.
Allgemeine Verordnungen.
r6r. Das Recht wird im ganzen Umfange des König-reiches im Namen des Königs gesprochen.