Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
521
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Fundamenkalgeseh v. s^.'Aug.' ?2i

r;g. Die Stände ernennen aus ihrer Mitte eineDeputation, welche sowohl während der Dauer ihrer Selt-nen, als wenn sie nicht versammelt sind, im Allgemeine»mit allem beauftragt isi, was zu der täglichen Verwaltungund zur Vollziehung der Gesetze gehört.

Die Provinz Holland kann in Rücksicht ihres UmfangSund ihrer Bevölkerung zwei Deputationen haben.

Dritte Sektion.

Von den Localadministrationen.

154. Die Ruraladministrationen der Herrschaften,Disiricte oder Dörfer werden aus die Weise organisirl,wela e man nach den Umstanden und Localinteressen amzweckmäßigsten findet, und mit den gesetzmäßig erworbenenRechten vereinbar glaubt.

Die Provinzialstaaten lassen in dieser Hinsicht und inGemäßheit des Fundamcntalgcsetzes Reglements machen,welche sie mit ihren Bemerkungen der Genehmigung desKönigs unterwerfen.

i;;. Die Localadministrationcn haben die vollständigeund gänzliche Direktion ihrer besondcrn und häuslichen In-teressen, so wie sie durch die Reglements bestimmt ist. 'Die Verordnungen, welche sie in dieser Hinsicht mache,,,werden den Staaten der Provinz abschriftlich zugcsandt,und können den Gesetzen oder dem allgemeinen Interessenicht zuwiderlaufen.

Der König hat zu jeder Zeit das Recht, über die Admi-nistration der Localbehörden jede Erkundigung einzuziehen,und in dieser Hinsicht jede Verfügung zu treffe», welche ernöthig findet.

i;6. Die Localadministrationen sind gehakten, denProvinzialstaaten ihr Budget der Einnahme und Ausgabevorzulegen und sich nach dem zu richten, was die Staaten indieser Hinsicht verschreiben.

157. Wenn die Gemeindclasten eine Auflage erfor-dern; so beobachten die Localadministrationen gewissenhaftdie Verfügungen der Gesetze und allgemeinen Verordnun,gen und Reglements im Finanzwesen.

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