§20
Niederlande.
14;. Die Stände sind mit dev Vollziehung dev Hersetze, welche den Schutz dev verschiedenen Gattungen desCulcus, deren äußere Ausübung, den öffentlichen Unterricht,die Wohlrhatigkeitsanstalten, die Aufmunterung des Acker-baus, des Handels und der Mannfacturen betreffen, so wiealler andern Geiche, welche der König in dieser Absichtihnen zusende., beauftragt.
146. Die Stände haben alles unter sich, was mit derinnerni Verwaltung und Oceonvmie ihrer Provinz zusam-rnenhängr. Die Verordnungen und Reglements, welchesie in i'.m allgemeinen Interesse der Provinz für nörhig odernützlich halten, müssen, che sie zur Vollziehung gebrachtwerden, die Genehmigung des Königs erhalten haben.
>47- Sie halten darüber, daß die freie Einfuhr undAusf chr und der Lransito der Waaren und Güter keinen an-dern Beschränkungen unterliege, als denjenigen, welche inden Gesetzen gegründet sind.
148. Sic vermitteln die Streitigkeiten der LocalbeeHörden. Wenn es ihnen nicht gelingt; so unterwerfen siedieselben der Entscheidung des Königs.
149. Der König kann diejenigen Verhandlungen derProviuzialständc, welche den Gesehen oder dem allgemeinenInteresse zuwider seyn sollten, suspendiren oder annulliren.
150. Die Provinzialfrändc thun dem Könige Vor-schläge zur Unterhaltung oder Vollendung der Arbeiten oderAnstalten, welche sie für ihre Provinz nützlich glauben.Sie können zu gleicher Zeit dieMittel Vorschlägen, denAufwand ganz oder znm Thcilc auf Kosten der Provinz her.'beizuschaffen.
Im Falle der Genehmigung, steht ihnen die Directionder Arbeiten und der Verwaltung der Mittel zu, unter derVerpflichtung, Rechnung davon abznlegen.
i;i. Sie können die Interessen ihrer Provinzen und derihrer Verwaltung Anvcrtrauten (uclministrss) bei demKönige und den Generalstaaten unterstützen.
i;r. Reglements, die von den Provinzialständen ge-macht und von dem Könige sanctionirt werden, bestim-men die Art, wie sie die von dem Fundamentalgesetzeund zu Folge desselben ihnen verstattete Gewalt ausübcnsollen.