Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
519
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FundamentcrlgeseH v. 24. Aug. 1315. 519

„Ich schwöre (verspreche), das Fundamentalgesetz„ des Königreiches zu beobachten, ohne mich auf irgend„ eine Weise und unter welchem Vorwände es auch,,sey, davon zu entfernen; — mich nach dem Rer„glemeut der Provinz zu richten, und alles zu thun,„was in meinen Kräften steht, uni ihr Wohlfeyn zu„erhöhen. So wahr mir Gott helfe."

Sic werden zu diesem Eide zugelassen, nachdem sie den,zeitigen abgelegt haben, nichts gegeben oder versprochenzu haben, und keine verbotenen Gaben oder Geschenke anzu-nehmen, in Gemäßheit dessen, was für die Mitglieder derEcneralstaatcn im Artikel 84 vorgeschricbcn worden ist.

i;y. Die Staaten der Provinzen versammeln sichwenigstens einmal jährlich, und jedesmal, wenn sie vondem Könige znsammenberufen werden.

140. Die Mitglieder der Provinzialstaaten votirenindividuell, ohne Auftrag, und ohne an die Versammlung,welche sie ernannt hat, zu referiren.

141. Die Provinzialstaaten können keinen Entschlußfassen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder sichversammelt findet.

Jeder Beschluß wird nach der absoluten Stimmen,Mehrheit gefaßt.

142. Die Mitglieder der Provinzialstaaten votirenmit lauter Stimme und auf namentliches Aufrufen; dieWahlen und die Repräsentation der Kandidaten allein ge,fchehen durch geheime Stimmensammlung.

Zweite Sectio n.

Von den Verhältnissen (sttribntion») derStande (ätsrs).

14;. Die Stände unterwerfen die Kosten ihrer Ver,walrung dem Könige, welcher, im Falle der Genehmigung,sie in das allgemeine Budget der Staatsausgaben auf-nimmt.

144. Die Stände der Provinzen ernennen in oder-äußer ihrem Mittel die Mitglieder der zweiten Kammerder Gcneralstaaten. — Sic wählen dieselben, so weit esmöglich ist, aus Len verschiedenen Theilen der Provinz.