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Niederlande.
i zr. Die Stadtobrigkciten werden auf die Art orga,nisirt, welche in den Reglements, die die bestehenden Obrig,keitcn oder von dem Könige ernannten SpccialcommissioncnVorschlägen, angenommen wird.
Diese Reglements werden den Provinzialstaaten zugc-sandt, welche sie mit ihren Bemerkungen der Genehmigungdes Königs unterwerfen.
Sie bcrreffen die Art der Wahl derjenigen Mitgliederder Provinzialstaaten, welche jede Stadt stellt.
izz. Jede Stadt hat ein Wahlcollegium; cs wirdjedes Jahr zusammenberufcn., blos um zu den vacantenStellen in dem Stadtrarhe zu ernennen.
iZ 4 . Die stimmfähigen Einwohner jeder Stadt er-nenne» zu den vacanten Stellen in den Wahlcollcgicn. DieErnennungen geschehen jedes Jahr, nach der Majorität derStimmen, durch versiegelte und Unterzeichnete Billcts,welche auf Anordnung der Municipalverwaltung in de»Hausern eingesammelr werden.
Die Reglements jeder Stadt bestimmen die Quoteder dirccren Steuer, welche man bezahlen must, und dieandern Eigenschaften, welche man haben must, »m stimm-fähig zu seyn.
i;;. Zum Behufe der Ausübung des Wahlrechts, istdas Land in Distrikte gcrheilt.
iz6. Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied derStaaten v.n mehr als einer Provinz seyn.
r z/. Der König ernennt in allen Provinzen Com-miffäre, unter einer Benennung, welche er für schicklichhält, und giebt ihnen die nöthigen Instructionen, um dieVollziehung der Gesetze zu sichern, und über die Interessendes Königreiches und der Provinz zu wachen.
Sie haben den Vorsitz in der Versammlung der Staa-ten und der nach der Verordnung des Art. r;z. zu ernen-nenden Deputationen.
Bei ihrer Ernennung leisten sie den Eid, dem Fun,damentalgesche getreu zu seyn.
i;8. Die Mitglieder der Provinzialstaaten leisten,bevor sie ihr Amt antrcccn, jedes nach dem Rituale seinesCultus, folgenden Eid: