Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
517
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FundamcntalgesrH v. 24. Aug. 1815. ;r6

Die Ausgaben, so wie die Mittel, sie zu decken, wer»den nur auf ein Jahr festgeseht.

ir/. Die Ausgaben jedes Departements der allge»meinen Verwaltung sind der Gegenstand eines abgesonder/ten Kapitels des Budgets.

Die für ein Departement zugestandencn Fonds müssenausschließlich für Ausgaben, welche ihm angehörcn, ver«wendet werden; so daß keine Summe, ohne den Beitritt derGeneralstaaten, aus einem Theile der allgemeinen Verwalttung auf einen andern übergetragen werden kann.

128. Der König läßt jährlich den Generalstasten einegenaue Berechnung der Anwendung der öffentlichen Geldervor Augen legen.

Viertes Kapitel.

Von den Provinzialstaaten.

Erste S e c t i 0 n.

Don der Bildung der Provinzialstaaten.

I2Y. Die Staaten der Provinzen bestehen aus den»on den drei folgenden Ständen erwählten Mitgliedern:

Die Adlichen oder Ritterschaft.

Die Städte.

Die Landschaft.

izO. Die vollständige Anzahl der Mitglieder, auswelchen die Provinzialstaarcn bestehen, und die von jedemStande zu erwählende Unzahl, werden von dem Königenach dem Gutachten einer Commission, welche er in jederProvinz ernennt, bestimmt.

izr. In jeder Provinz bilden die Adlichen einen rit,terfchaftlichen Verein (Loi-ps Lc^estres), oder nicht, jenachdem es für gut befunden wird.

Die erste Zusammenbcrufung der Adlichen, oder de-ritterschaftlichen Vereins, und die erste Zulassung zu diesenCorporationen gehört dem Könige an. — Sie unterwerfenihre Reglements der Genehmigung des Königs, und enr,fernen in der Abfassung derselben sich nicht von den Grund,sähen des Jundamenralgcsetzes.