Niederlande.
ziö
„mungmitden Generalstaaten, verordnet, wie tvlr
„ durch Gegenwärtiges verordnen."
(Der Text des Gesetzes.)
Gegeben u. s. w.
Sechste Sektion.
Won dem Budget des Staats.
121. Das Budget der Ausgaben des Königreiches mußdie Beistimmung der Generalstaatcn haben; es wird vondem Könige der zweiten Kammer in der ordentlichenSession überreicht.
irr. Das Budget ist in zweiTheile eingetheilr. DieseEinthcilung soll zu dem Jahre 1820, und wenn die Um/stände es erlauben, noch eher gemacht werden.
12;. Der erste Theil enthält alle ordentliche fixe undbestehende Ausgaben, welche aus dem gewöhnlichen Laufeder Dinge hervorgehen, und sich besonders auf den Friedens/zustand beziehen.
Wenn diese Ausgaben von den Generalstaaken gebilligtsind; so sind sie die ersten zehn Jahre hindurch eincrferner/weiten jährlichen Einwilligung nicht unterworfen.
Sie werden während dieses Zeitraumes nur dann ineine neue Derathschlagnng gezogen, wenn der König zu er/kennen giebt, daß ein Gegenstand der Ausgaben aufgehörtoder sich verändert hat.
124. Indem man diesen Theil des Budgets festsetzt,bestimmt man zugleich die Mittel, ihn zu decken.
Sie werden ebenfalls auf zehn Jahre festgesetzt; undbleiben unveränderlich, wenn nicht l er König zu erkennengiebt, eines dieser Mittel durch ein anderes zu ersetzen oderzu modificiren.
irz. Ein Jahr vor dem Abläufe des Termins, fürwelchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, schlägt der Königfür die zehn Jahre, welche diesem Termine folgen, eianeues Budget vor.
1: 6 . Der zweite Theil des Budgets enthält die außer/ordentlichen. unvorhergesehenen und ungewissen Ausgaben,welche vorzüglich zur Zeit des Kriegs nach den Umständenbestimmt werden müssen.