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2 (1817)
Entstehung
Seite
515
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Fmidamentasgeseß v. 24. Aug. r 815. 515

„und nützlich halten. Sie ersuchen S. M., ihm dle„königliche Sanktion zu ertheilen."

Sie linterrichtct davon die zweite Kammer mit diesenWorten:

„Die erste Kammer der Gcneralstaaten benachrichtigt

„ die zweite Kammer, daß sie ihren Vorschlag vom .

„betreffend.angenommen hat, und daß sic ihn an

„S. M. gesandt hat, um seine königliche Sanktion nach,„zu suchen."

117. Wenn die erste Kammer den Vorschlag nichtbilligt; so unterrichtet sie die zweite Kammer davon mitfolgenden Worten:

„Die erste Kammer der Generalstaaten sendet der„zweiten Kammer den beigefügten Vorschlag zurück, wel,„chem sic ihren Beifall nicht geben zu können geglaubt„hat."

118. Wenn der König einen Vorjchlag der General,floaten annimmt; so drückt er sich mit diesen Worten aus:

„Der König willigt ein."

Wenn er ihn verwirft in diesen:

„Der König wird in Ueberlcguiig nehmen."

i ig. Die von dem Könige und den beiden Kammernder Gencralstaatcn angenommenen Gesetzesenrwürfc wer,den Gcsehe des Künigreiches, und werden von demKönige promulgirt.

120. Das Gesetz seht die Art der Promulgation undden Zeitpunkt fest, nach welchem die Gesetze verbindlichwerden.

Die Formel der Promulgation ist in diesen Wortenverfaßt:

„Wir . König der Niederlande rc. rc. allen,

„welche Gegenwärtiges sehen werden, unser» Gruß! Kund„ und zu wissen.

„Nachdem wir in Ueberlegung genommen rc. (hier„werden die Beweggründe eingeschaltet). Aus die,„ sen Ursachen haben wir, nachdem wir unser» Staats,„ rach gehört haben, und in gemeinsamer Uebereinstim.'

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