Niederlande.
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sendet sie ihn den Sektionen zu, und wenn fle, nachdemsie in allgemeiner Sitzung darüber beratschlagt hat, denVorschlag annimmt; so giebt sie dem Könige mit folgendenWorten davon Nachsicht:
„Die Generalstaaken bezeugen dem Könige ihre Dank/„barkcit für den Eifer, mir welchem er über die In/„tcrcssen des Königreiches wacht, und nehmen seinen Vor/„schlag an."
Und der zweiten Kammer mit Liesen Worten:
„Die erste Kammer der Gencralsiaaten bringt zur„Kenntniß der zweiten Kammer, daß sie den Vorschlag des
„Königs angenommen hat, welche ihr den . be/
„treffend. übersendet worden ist. "
iir. Wenn die erste Kammer den Vorschlag nicht an/nehmen zu können glaubt; so drückt sie es aus, wie im Ar/tikcl uv.
Sie setzt die zweite Kammer mit folgenden Worten da/von in Kenntniß:
„Die erste Kammer der Gencralsiaaten bringt zur„Kenntniß der zweiten Kammer, daß sie den König ehr/
„furchtsvoll ersucht hat, seinen Vorschlag .. be/
„treffend.in weitern Betracht zu nehmen."
uz. Die Generalstaaten haben das Recht, demKönige Vorschläge zu thun, auf folgende Art.
114. Das Recht, eine Beratschlagung der General/staaten über einen dem Könige zu machenden Vorschlag zuveranlassen, gehört ausschließlich den Mitgliedern der zwei/tcn Kammer. Sie prüft ihn in der für die GeseheScnt/würfe vorgcscbriebcnen Form.
>i z. Wenn sie den Vorschlag billigt, sendet sie ihnder ersten Kammer zu, mit folgender Formel:
„Die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der„ ersten Kammer den beigcfügtcn Vorschlag, und glaubt, daß„die Sanclion des Königs nachzusuchen ist."
116. Nachdem die erste Kammer auf die gewöhnlicheArt darüber beratschlagt hat; so sendet sie ihn, im Falleder Billigung, an den König, mit folgender Formel:
„ Die Generalstaaten senden dem Könige den beigefüg/,,'ten Vorschlag zu, welchen sie für den Staaf vorteilhaft