Fundamentalgest H v. 24. Ang. 1815. 51z
Fünfte Sectio n.
Von der gesetzgebenden Gewalt.
to;. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaft/lich von dem Könige und den General sraarenansgcübt.
106. Der König richtet die Vorschläge, welche er denGeneralstaaten thnn will, an die zweite Kammer, durchein Sendschreiben (inessnZo), welches die Beweggründeenthält, oder durch Clmmissäre.
107. Die Kammer beratschlagt in allgemeiner Ver,sammlung über keinen Vorschlag des Königs eher, als bissie ihn in den verschiedenen Sektionen geprüft hat, in weleche alle Mitglieder der Kammer sich theilen, und welcheperiodisch durch das Loos erneuert werden.
iog. Die Sitzungen der zweiten Kammer der Generalesiaaten sind öffentlich; doch bildet sich die Kammer zn einerLomitve, wenn der zehnteTheil der gegenwärtigen Mitglierder es verlangt, oder der Präsident es gut findet.
In der Coilii'tve können Beschlüsse über die Ge/genstande gefaßt werden, welche daselbst verhandelt wordensind.
Wenn die zweite Kammer, nachdem sie über denallgenieinen Bericht, der ihr von dem Gutachten ihrerScctionen gemacht wird,berathschlagt hat, den Entwurf an«nimmt; so sendet sie ihn der ersten Kammer mit folgenderFormel zn:
„Die zweite Kammer der Generalstaatcn sendet der„ ersten Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs zu;„ sie glaubt daß er anzunehmen ist."
i io. Wenn die zweite Kammer den Vorschlag nicht an«nehmen zu können glaubt; so giebt sie dem Könige mit fvl«gcnden Worten Nachricht davon :
„ Die zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem„Könige ihre Dankbarkeit für den Eifer, mit welchem er„über die Interessen des Königreiches wacht, und ersucht ihn„ehrfurchtsvoll, seinen Vorschlag in weitern Den acht zu„nehmen."
111. Wenn die erste Kammer einen von der zweitenKammer angenommenen Vorschlag des Königs erhält; s»
Zweiter Band. z z
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