Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
512
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Niederlande.

ZI3

96. Jede der beiden Kammern führt den Titel: Edleund Hochmächrige Herrn (Kolilas etkuissnnts Leignerrvch.

97. Die Generalstaaten versammeln sich wenigstenseinmal jährlich; die ordentliche Session fängt mit dem drit-ten Montag des Monats Oktober an.

Der König bernst sie außerordentlich zusammen, wenner es nörhig sinder.

98- In Fricdenszeiten werden die Sessionen von Jahrzu Jahr abwechselnd in einer Stadt der nördlichen und ineiner Stadt der südlichen Provinzen gehalten.

99. Bei dem 'Ableben des Königs versammeln sich dieGeneralstaaten ohne vorhergehende Zusammenberufung.Die Mitglieder der Generalstaaten, welche sich am fünf-zehnten Tage nach diesem Ableben an dem One befinde»,wo der Sitz der Regierung bestimmt ist, eröffnen die außer-ordentliche Sitzung.

roo. Die Seffion der Generalstaaten wird in einerSitzung der beiden vereinigten Kammern durch den Königoder seine Commiffarien eröffnet; sie wird auf dieselbeWeise geschloffen, wenn der König dafür hält, daß da§Interesse des Königreiches ihre Fortsetzung nicht erfordert.

Die ordentliche Session muß wenigstens zwanzig Tagedauern.

r oi. Keine der beiden Kammern kann einen Beschlußfassen, wenn nicht wenigstens die Hälfte ihrer Mitgliederversammelt ist.

102. Jeder Beschluß wird durch die absolute Mehr-heit der Stimmen gefaßt.

roz. Die Mrrglieder der Generalstaaten votiren aufnamentliches Ausrufen und mit lauter Stimme.

Die Wahlen und Vorschläge der Kandidaten geschehenallein durch geheime Stimmensammlung.

104. Inden verschiedenen Fällen, wo laut des Fun-damentalgesehes die beiden Kammern (die zweite verdoppeltoder in gewöhnlicher Anzahl) vereinigt sind, sitzen dieMitglieder ohne Unterschied der Kammern.

Der Präsident der ersten Kammer leitet die Berat-schlagungen.