Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
511
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Fundameiikalgeseh v. 24. Aug.' 1815. zu

sind, wenn sie nicht beweisen, daß sie durch Krankheitdaran verhindert worden.

Dritte Sektion.

Von der ersten Kammer der General,staaten.

87. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten zualler Schadloshaltung für Versetzung und Aufenthalt eineSumme von zooo Gulden jährlich.

88- Bei dem Eintritt in ihr Amt leisten sie, jedernach dcni Ritual seines Eultus, in die Hände des Königsdie für die Mitglieder der zweiten Kammer vorgeschriebenenEide.

8y. Der König ernennt den Präsidenten der erstenKammer für die Dauer einer Session.

Vierte Sektion.

Verordnungen, die beiden Kammern gemcirzsind.

90. Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied beiderKammern seyn.

91. Die Chefs der allgemeinen Verwaltungsdeparte-ments haben in beiden Kammern Sitz.

Ihre Stimme ist mir dann deliberativ, wenn sie' Mit,gliedcr der Kammer sind, in welcher sie sitzen.

92. Die Mitglieder der Gcncralstaakcn können nichtzu gleicher Zeit Mitglieder der Rcchnungskammcr seyn,noch überhaupt Stellen haben, welche zum Nechiningswc,sen gehören.

9;. Ein Mitglied der Provinzialstaaten, das zu den.Gencralstaatcn ernannt wird, verliert, indem cs in den-selben Sitz nimmt, seine vorige Eigenschaft.

94. Jede Kammer verificirt die Vollmachten ihrerMitglieder, und entscheidet die in dieser Hinsicht entstände,neu Streitigkeiten.

95. Jede Kammer ernennt ihren Protokollführer(§r<Mer).