Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
510
Einzelbild herunterladen
 

Niederlande.

zra

„ len meine» Kräften die Unabhängigkeit des König-„reiches und die öffentliche und individuelle Freiheit„bewahren und beschützen werde; daß ich, so viel an„mir ist, zu der Erhöhung des allgemeinen Wähler-„gchens beitragen werde, ohne mich von demselben we-„gcn eines besonder» oder provinziellen Interesses zn„ entfernen.

„So wahr mir Gott helfe."

Sie werden z» diesem Eide zugclasscn, nachdem siefolgenden Eid geleistet haben:

„Ich schwöre (erkläre), daß ich, um zum Mitglieds„der zweiten Kammer der Gcneralstaatcn ernannt zu„werden, weder direct noch indirecr, noch unter ci-„nem Vorwand irgend einer Art, keine Person, die„iN, oder außer einem Staatsamte stehet. Gaben„oder Geschenke weder gegeben oder versprochen ha-„bc, noch geben oder versprechen werde."

„Ich schwöre (verspreche), daß ich niemals von„ irgend Jemanden oder unter irgend einem Vorwan-„de, direct oder indirect, irgend eine Gabe oder Ge-„ schenk annehmen werde, um irgend etwas in der„Ausübung meines Skaatsamtes zu thnn oder nicht„zu thun."

„ So wahr mir Gott helfe."

Die Schwüre werden in die Hände des Königs oder, inder zweiten Kammer, in die Hände des dazu von dem Kö-nige aurorisirten Präsidenten abgelegt.

85 . Der Präsident der zweiten Kammer wird vondem Könige für die Dauer einer Session, aus einer-dreifachen Liste, welche die Kammer ihm überreicht, er-n a n n t.

86. Die Mitglieder dieser Kammer erhalten eine Ent-schädigung für ihre Versetzung (cllZjstueeiriLitt), welchedurch das Gesetz nach Maasgabe der Entfernung bestimmtwird.

Sie erhalten ferner für Aufcnrhaltskostcn eineSumme von r;oc> Gulden jährlich; diese Entschädigung,welche monatlich bezahlt wird, erhalten diejenigen Mit-glieder in dem Zeiträume von einer Session bis zur andernnicht, welche bei der letzten Session nicht zugegen gewesen