Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
509
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FunbamktttalgkscH v. 24. Aug. rgrz. 509

6, Ostffandern io, Westflandern 8, Hennegang, Holtland 2-, Seeland Namue 2, Antwerpen 5, Utrecht

Friesland 5, Ovcryjsel 4, Gröningen 4, Drenthe 1,Luxemburg 4.

80. Die andre Kammer, welche den Namen der er-sten Kammer führt, besteht aus wenigstens vierzigund höchstens sechzig Mitgliedern, die volle vierzigJahre alt seyn müssen, und auf Lebenszeit von demKönige aus den Personen ernannt werden, welche darchdem Staate geleistete Dienste, durch ihre Geburt oder ihrVermögen am ausgezeichnetsten sind.

Zweite Sektion.

Von der zweiten Kammer der General-staatcn.

81. Personen, welche in der Provinz, von welcherstc crnannr werden, wohnhaft und volle dreißig Jahre altsind, sind in der zweiten Kammer wählbar.

Die in einer und derselben Provinz erwählten Mitglie-der dürfen einander nicht näher, als im dritten Grad ver-wandt oder verschwägert seyn.

Land.- und Seeofsiciere sind nur wählbar, wenn sieeinen Rang über den der Capitains haben.

82. Die Mitglieder dieser Kammer werden auf dreiJahre erwählt. Die Kammer wird jährlich zum drit-ten Thcil erneuert, dem Schema geinaß, welches in die-ser Hinsicht aufgesetzt werden wird.

Die heraustretenden Mitglieder können unmittelbardarauf wieder gewählt werden.

8;. Die Mitglieder dieser Kammer votiren individuellohne Bevollmächtigung, und ohne an die Versammlung,welche sie ernannt hat, zu referiren.

84. Beim Eintritt i» ihr Amt leisten sie, jeder nachdem Ritual seines Cultus, folgenden Eid:

„Ich schwöre (verspreche), bas Fundamcntalqesetz„zu beobachten und aufrecht zu erhalten; und daß ich„bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwände„irgend einer Art mich davon entfernen oder zugebr-i„ werde, daß man sich davon entferne; daß ich mit alr