Niederlande.
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thttt und die, welche ihm von denselben gethair worden, sowie alle allgemeine Maasregeln für die innere Verwaltungdes Königreiches und seiner Besitzungen in andern Welt-thcilen.
Im Eingänge der Gesetze und königlichen Verordnun-gen wird erwähnt, daß der Sraarsrath gehört worden ist.
Der König befragt ferner den Sraatsrath um seinGutachten über alle Gegenstände des allgemeinen oder be-sonder» Interesses, welche er für gut hält, ihm zu unter-werfen-
Der König entscheidet allein, und er bringt jede seinerEntscheidungen zur Kenntnis' des Staatsraths.
74. Der König kann außerordentliche Staatsrätheohne Besoldung ernennen; er beruft sie in den Staals-rath, wenn er cs für gut hält.
75. Der König gründet Minifterialdeparte-ments; er ernennt und enrseht deren Chefsnach Belieben; er kann einen oder mehrere derselbenberufen, um den Berathschlagungen des Staalsraths beizu-wohnen.
76. Der Eid, welchen die Chefs der Ministerialdepar-temenrs und die ordentlichen und außerordentlichen Staats-rathe leisten, enthält unabhängig von dem, was der Kö-nig außerdem beizufügcn für gut findet, die Verpflichtung,dem Fundamentalgesctze treu zu seyn.
Drittes Kapitel.
Von den Gencralstaaten.
Erste Sektion.
Von der Bildung der Gencralstaaten.
77. Die Generalstaaten repräsentiren dieNation.
78. Die Gencralstaaten werden aus zweä Kammerngebildet.
79. Eine dieser Kammern besteht aus hundert undzehn Mitgliedern, welche von den Staaten der Pro-vinzen, so wie folgt, ernannt werden: Nordbrabant er-nenn: 7, Südbrabant 8, Limburg 4, Geldern 6 , Lüttich