Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
507
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Fundamentalgescß v. 24. Aug. 507

sammelt sind, Privatpersonen für ihr Privatinteresse »ndauf ihr Verlangen Dispensationen, nachdem er den Staats-rath darüber gehört hat: diese Dispensationen werden inJuftizsachcn und nach cingczogcncm Gutachten von demObergerichtshofc, und in andern Sachen von den Vermal-tnngsdepartemcnts, weiche sie betreffen, bewilligt. DerKönig setzt die Gencralftaaten von allen Dispensationen inKenntniß, welche er in den, Zeiträume von einer Sessionbis zur andern bewilligt hat.

69. Der König entscheidet alle Streitigkeiten, welchesich zwischen zwei oder mchrcrn Provinzen erheben, wenner sie nicht in Güte beendigen kann.

70. Der König legt den Gencralftaaten dieGcsetzcscn tw ü r fc vor, und thut ihnen jeden andernVorschlag, den er für gut hält.

Er bestätigt oder verwirft die Vorschläge,welche ihm die Gencralftaaten thun.

Siebente Sektion.

Von dem Staacsrathe und den Miniftcrial,d e p a r t c m c n t s.

71. Es c.riftirt ein Staatsrath. Dieser Rath be-steht aus höchstens vier und zwanzig Mitgliedern, welche,so weit es möglich, aus allen Provinzen des Königreichesgewählt sind; der König ernennt und entsetzt sic nach Be-lieben.

Der König hat den Vorsitz im Staatsrathe: er er-nennt, wenn er cs für gut hält, einen Staatssecrctair-Vikcprasidcnten.

72. Der Prinz von Oranien ist von Rechts wegenMitglied des Staatsraths; er nimmt mit erfülltem istcr»Jahre einen Platz darin ein.

Die andern Prinzen des königlichen Hanfes könne»nach ihrer Mündigkeit von dem Könige hineinberufcn wer-den.

Sie sind nicht in der festgesetzten Zahl der ordentliche»Mitglieder begriffen.

7g. Der König unterwirft der Bcrathschlagung desStaatsraths die Vorschläge, welche er den Generalstaatcn