Niederlande.
526
;y. Der König verfügt über die Land .' und Seemacht,er ernennt die Officiere bei derselben, und ruft sie, nach Be<schaffenheit der Falle, mit Pension zurück.
60. Die oberste Leitung der Koloniecn und der V»sitzungen des Königreiches in den andern Welttheilcn ge.'hört ausschließend dem Könige.
61. Der König hat die oberste Leitung der Finanzen;er ordnet und bestimmt die Besoldungen der Collegien undStaatsbeamten, welche aus dem öffentlichen Schatze bezahltwerden; er tragt sie in das Budget der Ausgaben desStaats ein.
Die Besoldungen der Staatsbeamten des richterlichenStandes sind durch das Gesetz bestimmt.
6r. Der König hat das Recht Münze zu schlagen,und kann sic mit seinem Bilde prägen lassen.
6z. Der König ertheilt den Adel; diejenigen, welcheer adelt, legen ihre Diplome den Staaten ihrer Provin.'zen vor; dann nehmen sie an den mit dem Adel verbünde.'ncn Vorrechten Theil, und namentlich an dem Rechte, in dieRitterschaft eingeschrieben zu werden, wenn sie die erfor.'verliehen Bedingungen in sich vereinigen.
64. Jeder Ritterorden wird durch ein Gesetz, auf denVorschlag des Königs, begründet.
6;. Fremde Orden, welche keine Verbindlichkeit anfterlegen, können von dem Könige und von dem Prinzen sei.'ncs Hauses mit seiner Einwilligung angenommen werden.
Kein fremder Orden, welcher er auch sc», kann voneinem andern Unterthan des Königs, ohne seine ausdrück.'liche Erlaubnis', angenommen werden.
66. Diese Erlaubniß ist ebenfalls zur Annahme allerfremden Titel, Würden oder Aemter erforderlich.
In Zukunft können von einem fremden Fürsten ertheilteAdelsbriefe von keinem Unterthan des Königs angenommenwerden.
67. Der König hat das Recht zu begnadigen,nachdem er von dem Obergerichtshofe des Königreiches einGutachten cingczvgen hat.
68. Außer dem Rechte, in den von dem Gesetze selbstbestimmten Fällen zu dispcnsiren, bewilligt der König indringenden Fällen, und wenn die Gcneralstaaten nicht vcr.'