Fundamentalgisch v. 24. Aug. 181;o;
Der König setzt die Provinzialstaaten von seinerInauguration in Kenntnis welche ihm mit folgenden Wor-ten Huldigung leisten:
„Wir schwören, daß wir Ihnen als rechtmäßigem„ Könige der Niederlande in der Vertheidigung Ihrer„Person und königlichen Würde getreu scyn werden;„und daß wir in Gewißheit des FundamentalgesetzeS„den Befehlen, die uns von Ihnen zukommen, gc-„ horchen werden; daß wir in ihrer Vollziehung Ihren„Dienern und Rächen Hülse und Beistand leisten„werden, und daß wir außerdem thun werden, was„getreue Unierthancn zu thun verpflichtet sind.
„So wahr uns Gott helfe."
Eine feierliche DepMation einiacr ihrer Mitglieder über-bringt diese Erklärung den» Könige.
Sechstc Sektion.
Von den königlichen Rechten.
; 6. Der König hat die Leitung der auswärt i-gc n A n g e l e ge n h ei ten ; er ernennt die Minister undConsuln und beruft sie zurück.
57. Der König erklärt den Krieg un d schließtFrieden; er seht die beiden Kammern der Generalstaatendavon in Kcnntniß. Er fügt diejenigen Mitteilungenhinzu, welche er mit dem Interesse und der Sicherheit desStaates für vereinbar halt.
;8. Dem Könige gehört Las Recht, alle andere Ver-träge und Conventionen abzuschlicßcn und zu ratificiren.
Er setzt die beiden Kammern der Generalstaatcn davonin Kenntniß, sobald er glaubt, baß das Interesse und dieSicherheit des Staats es erlaube».
Wenn in Friedenszeiten abgeschlossene Tractate eine Ab-tretung oder eine Austauschuiig eines Theiles des Gebietsdes Königreichs oder seiner Besitzungen in den andern Welk-theilen enthalten; so werden sie von dem "Könige nicht eherrarificiret, als bis sie von den Gcneralstaaten gebilligt wor-den sind.