Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
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504
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Niederlande.

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In Fricdcnszeiten geschieht die Inauguration abwcchLse!nd zu Amsterdam und in einer Stadt der südlichen Pro«vinzcn, welche der König wählt.

5;. Nachdem in dieser öffentlichen Sitzung das Fun«damenralgcsetz dem Könige ganz vorgclesen worden ist, lei.'stet er folgenden Eid:

„Ich schwöre dem Volke der Niederlande, das Fun«„ damenralgesctz des Königreiches aufrecht zu erhalten,„und zu beobachten, und daß ich bei keiner Telegen«„hcir und unter keinem Vorwände, welcher er auch„sey, lüich davon entfernen oder zugcben werde, daß„ mau sich davon entferne.

„Ich schwöre ferner, mit aller meiner Macht dicUnab«„ hängigkcir des Königreiches und die Integrität seines„Gebiets, so wie die öffentliche und individuelle Frei.'„heit zu vcrthcidigcn und zu bewahren, die Rechte„aller und jeder meinerUnterthancn zu erhalten, und„zur Sicherung und Erhöhung des allgemeinen und„ besonder» Wohlergehens, so wie ein guter König„schuldig ist, alle Mittel anzuwenden, welche die Ge«„ setze zu meiner Verfügung stellen-„So wahr mir Gott helfe."

54. Nach der Leistung dieses Eides wird der Königin der nämliche» Sitzung von den Gencralstaaten inan«gurirr.

Der Präsident spricht in dieser Absicht folgende feierlicheErklärung aus, welche er und alle Mitglieder durch einenindividuellen Eid bestärken:

„ Wir schwören im Namen des Volkes der Niederlan«„de, daß wir, kraft des Fundamentalgesehes dieses„Staates, Sic zum Könige annehmen und inaugu«„rircn; daß wir die Rechte Ihrer Krone aufrecht er«„halten werden; daß wir in der Vertheidigung Ihrer„Person und Ihrer königlichen Würde Ihnen gehör«„sam und treu seyn werden; und wir schwören alles zu„thun, was gute und getreue Gencralstaaten zu thun„verpflichtet sind.

„So wahr uns Gott helfe."