Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
503
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FundamentalgeseH v. 24. Aug. 131;. 5-z

47. Wcnnesnökhig ist, für die Aufsicht über die Per-son des Königs zu sorge», welche sich in dem Falle des vori-ge» Artikels befindet; so befolgt man die in den Artikeln ggund 41 über die Vormundschaft eines minderjährigen Königsausgestellten Grundsätze.

48. Wenn in diesem Falle der Prinz von Orau-envolle 18 Jahre alt ist; so ist er Regent von Rechts wegen.

49. Wenn der Prinz von Oranien nicht volle 18 Jahrealt ist, und in den in den Artikeln 27 und 44 erwähntenFallen, übt der Staatsralh, zusammengesetzt wie in Arti-kel 46, die königliche Gewalt aus, bis durch die General-siaake» dafür gesorgt ist.

Die Mitglieder dieses Raths legen in die Hände desPräsidenten, und dieser in Gegenwart der Versammlungfolgenden Eid ab:

Ich schwöre als Mitglied (Präsident) des StaatS-raths, zu der Erhaltung und Beobachtung des Fun- bamcntalgesctzes des Königreiches in der Ausübungder königlichen Macht bcizntragcn, bis durch dieGe- ncralstaatcn dafür gesorgt ist.

So wahr mit Gott helfe."

50. Die Acte, welche die Regentschaft festseht, wirdden Abzug bestimmen, der von den Einkünften der Kronefür den Aufwand der Regentschaft gemacht wird.

51. Wenn der König den Gencralstaatcn keinen Nach-folger zur Krone vorgcschlagen hat (Art. -5); wenn ernicht mit ihnen die Vormundschaft des minderjährigenKönigs festgesetzt hat (Art. 40); wenn erden Regentendes Königreiches nicht mit ihnen destgnirt hat (Art. 4z)lso erklären die Gcneralstaaten feierlich den Fall, welchereintritt, und sie sorgen für denselben, so wie es in de» Ar-tikeln 27, 41 und 44 vorgeschrieben ist.

Fünfte Sectio».

Von der Inauguration des Königs.

52. Wenn der König die Zügel der Regierung ergreift;so wird er feierlich in einer öffentlichen Sitzung der Gene-ralstaaten, den vereinigten Kammern, inaugurirt. DieleSitzung wird im Freien gehalten.