zos Niederlande.
24 gemäß versammelten und zusammengesetzten General/sraaten.
Wenn die Succcssion in der Regentschaft nicht festge/setzt isr; so kann der Regent sie in Ucbcrcinstimmung mitden wie oben versammelten Generalstaatcn fcscschcn.
4;. Der Regent leistet in einer Versammlung der Ge/ncralstaaten, den vereinigten Kammern, und in die Händedes Präsidenten, folgenden Eid:
/, Ich schwöre dem Könige Gehorsam; ich schwöre, daß„ich in der Ausübung der königlichen Macht, während„der Minderjährigkeit des Königs (so lange der König„außer Stand seyn wird, zu regieren,) das Funda/„mcnkalgcsch des Königreiches beobachten und aufrecht„erhalten werde, und daß ich bei keiner Gelegenheit„und unter keinem Vorwanke, weicherer auch sey,„mich von demselben entfernen, oder zugcben werde,„ daß man sich davon entferne.
„Ick schwöre ferner, mit aller meiner Macht die Un/„abhängigkeit des Königreiches und die Integrität sei/„ncs Gebiets, so wie die öffentliche und individuelle„ Freiheit zu vcrtheidigcn und zu bewahren, die Rechtealler und jeder Unterthancn des Königs zu erhalten,„und zur Sicherung des allgemeinen und besondern„Wohlergehens, sowie ein guter und treuer Regent„schuldig lst, alle Mittel anzuwcnden, welche die„ Gesetze zu meiner Verfügung stellen.
„So wahr mir Gott helfe."
46. Die königliche Macht wird gleichfalls durch einenRegenten ausgcübt, wenn der König sich außer Stand be/findet zu regieren.
Nachdem der Staatsrath, welcher aus den gewöhnlichenMitgliedern und den Chefs der Ministerialdepartcments zu/sammengcsctzt ist, durch eine genaue Untersuchung consta/tirt hat, daß dieser Fall eristirk; so beruft er die General/staatcn zusammen (die zweite Kammer in doppelter Anzahl),um während der Dauer der Verhinderung dafür zu sorgen.
Die Mitglieder der Generalstaatcn, welche sich den einund zwanzigsten Tag nach der Zusammenberufung an demOrte befinden, wo die Regierung ihren Sitz hat, eröffnendie Session.