Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
501
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FundamenkalgcseH v. 24. Aug. 1815. zaiDritte Sektion.

Von der Vormundschaft über den minder/jährigen König.

;8. Der König ist mit erfülltem 18. Jahremündig.

gy. Im Falle der Minderjährigkeit, steht der Königunter der Vormundschaft einiger Mitglieder des königlichenHauses und einiger vornehmen und im Laibe gebohrnen, Personen.

40. Diese Vormundschaft wird im voraus von demregierenden Könige, in Uebereinsrimmung mit den General,siaatcn, den vereinigten Kammern übertragen.

41. Wenn sie durch seinen Vorgänger nicht verfügtworden ist; so wird für dieselbe durch die Generalstaaten,die vereinigten Kammern, gesorgt, welche sich, wenn esmöglich ist, mit einigen nahen Verwandten des minderjah,rigcn Königs vereinigen.

42. Jeder Vormund leistet, ehe er sein Amt antritt,in die Hände des Präsidenten folgenden Eid:

Ick schwöre Treue dem Könige; ich schwöre ge,wilscnhaft alle Pflichten zu erfüllen, welche seine Vormundschaft mir auserlcgt, und namentlich, ihm Anhänglichkeit an das Fundamenralgcsctz seines König,reiches und Liebe zu seinem Volke cinjuflößen.

So wahr mir Gott helfe."

Vierte Sectio».

Von der Regentschaft.

4;. Während der Minderjährigkeit des Königs wirddie königliche Macht von einem Regenten ausgeübt; erwird im voraus von dem regierenden Könige, in Uebcrein,stimmung mit den Gencralstaaten, den vereinigten Kam,mcrn, ernannt. Die Succession in der Regentschaft, wahrrend der Minderjährigkeit des Königs, kann auf dieselbeArt festgesetzt werden.

44. Wenn der Regent nicht bei Lebzeiten des Königsernannt worden ist; so geschieht diest durch die dem Artikel