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2 (1817)
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Niederlande.

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In keinem Falle kann der Sitz der Regierung außer-halb des Königreiches verlegt werden.

Zweite Sektion.

Von den Einkünften der Krone.

zo. Der König genießt ein jährliches Einkommen von2,400,000 Gulden, aus dem öffentlichen Schatze zahlbar.

z 1. Wenn der jetzt regierende König Wilhelm Friedrichvon Oranien, Nassau den Vorschlag dazu thitt; so könnenihm durch ein Gesetz Domänen zu völligem Eigenthume biszum Betrage von 500,000 Gulden Einkünften angewiesenwerden, welche von den im vorigen Artikel bestimmten Ein-künften abgezogen werden.

z i. Schicklich meublirtc Sommer - und Winterpallästesind zm Wohnung des Königs bestimmt, mit einer jährlichenSumme, die für die Unterhaltung dieser Palläste 100,00aGulden nicht übersteigen darf.

;z. Der König, die Prinzen und die Prinzessinnenseines Hauses, sind von allen persönlichen und directen Auf-lagen befreit; sie sind von der Grundsteuer nur für dieWohnungen, welche ihnen angewiesen sind, befreit; siesind aber allen andern Auflagen unterworfen.

Z4. Der König richtet sein Haus ein, wie es ihm gutscheint.

Eine verwittwete Königin genießt während ihresWittwenstandesein jährliches Einkommen von 150,000 Gul-den aus dem öffentlichen Schatze.

. Der älteste Sohn des Königs, oder sein männ-licher Dcscendcnt, als präsumtiver Kronerbe, ist der ersteUmerkhan des Königs; er führt den Titel eines Prinzenvon Oranien.

Z7. Der Prinz von Oranien genießt in dieser Quali-tät vom erfüllten 1?. Jahre an ein jährliches Einkommenvon ivo,000 Gulden aus dem öffentlichen Schatze, wel-ches l-uf 200,000 Gulden erhöht wird, wenn er in Gemäß-zu dem Artikel 1 z sich vermählt.