Fundamentalgeseß v. 24. Aug. 1315. 499
2 r. Sollte der jetzt regierende König Wilhelm Friedrichvon Oranicn-Nassau keine Nachkommenschaft haben; ,0vererbt die Krone auf seine Schwester, die Prinzessin Frie/denke Louise Wilhclmiuc von Oranien, Wittwe des Versiondenen Karl Georg A ugust, Erbprinzen von Braun schweigeLüneburg, oder auf ihre rechtmäßigen Descendenten, welcheaus einer den Verfügungen des obigen iz- Art. gemäßcontrahirken Ehe gebohren sind.
rz. In Ermangelung rechtmäßiger Descendenten die/ser Prinzessin, geht die Krone auf die rechtmäßigen mann/liehen Descendenten der Prinzessin Karvline von Oranien,Schwester des verstorbenen Prinzen Wilhelm V., Gemähtlindes verstorbenen Fürsten von Nassau/Weilburg, über,auch nach dem Rechte der Primogenitur nnd Nepräsenta/tion.
14. Wenn bcsondre Umstände eine Aenderung in derOrdnung der Succession in der königlichen Würde nöthigmachen sollten; so kann der König in dieser Hinsicht denGcncralstaaten, denvereinigten Kammern, einen Gesetzes/entwurf verlegen; in ^ icsem Falle muß die zweite Kammerin doppelter Anzahl zusammcnberufen werden-
2;. Der König, welcher keinen durch das Fundamenttalgcseb zur Krone berufenen Nachfolger hat, schlägt einendcn Generalstaaten vor, welche versammelt und zusammen/gesetzt sind, wie im vorigen Artikel-
26. Wenn der Vorschlag von den Generalstaaten ge-nehmigt wird; so macht der König seinen Nachfolger 'derNation in den für die Promulgation der Gesetze vorge/schriebcnen Formen bekannt, und läßt ihn feierlich procla/rniren.
27. Wenn dem Könige vor seinem Tode kein Nach/folger ernannt worden ist; so ernennen und proclamiren ihnfeierlich die Generalstaatc», welche wie im 24. Artikel ver-sammelt und zusammengesetzt sind.
28. In dcn in den Artikeln 22, 2;, 24, 2; und 27erwähnten Fällen bleibt die Succession, so wie sie durch dieArtikel iz, 14, i;, 16, 17, 18, 19 und 20 vorgcschrie/ben ist.
29. Der König der Niederlande kann keine andreKrone tragen.