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2 (1817)
Entstehung
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498
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Niederlande.

15. In Ermangelung einer Deftendenz männlichenGeschlechts des ältesten Sohnes geht die Krone auf seineBrüder über, oder auf ihre Defrendcute» männlichen Ge-schlechts, gleichfalls nach dem Recht der Primogenitur undRepräsentation über.

16. In gänzlicher Ermangelung einer Deftendenz männ-lichen Geschlechts aus dem Hause Oranicn-Nassau, sinddie Töchter des Königs nach der Prvmogeniturordnung zurSucccssion berufen.

17. Wenn der König keine Töchter hintcrkassen hat;so tragt die älteste Prinzessin der ältesten männlichen abstei-genden Linie des letzten Königs die Krone auf ihr Hausüber, und, im Falle früheren Äbstcrbcus, wird sie von ihrenDesccndenten repräsentier.

18. Wenn keine männliche absteigende Linie des letztenKönigs cxistirt; so succedirt die älteste weibliche absteigendeLinie dieses Königs; so daß immer die männliche Brancheder weiblichen, und die ältere der jünger», und in jederBranche der-Bruder der Schwester und der ältere dem jüiugern vorgezogcn wird.

iy. Wenn der König stirbt, ohne Nachkommenschaftzu hinterlasseu, und wenn keine Deftendenz männlicher Linieaus dem Hause Oranien-Nassau vorhanden ist; so succedirtdie nächste Verwandtin des letzten Königs, aus dem könig-lichen Hause, und im Falle ihres frühem Absterbens, fol-gen ihre Descendcuren in der Negierung.

20. Wenn ein Weib die Krone auf ein anderes Hausübcrgetragcn hat; so tritt dieses Haus in alle Rechte desjetzt.regierenden Hauses ein, und die vorigen Artikel sindauf dasselbe anzuwcndcn; so baß seine Descendemcü inMannlicher Linie, mit Ausschluß der Weiber oder der weib-lichen Deftendenz, succcdiren, und daß keine andre Linieauf den Thron gerufen werden kann, so lange als dieseDeftendenz nicht gänzlich erloschen ist.

21. Eine Prinzessin, welche sich ohne Einwilligungder Generalstaatcn verheirathe: hätte, hat keine Rechte aufden Tyron-

Eine Königin legt die Negierung nieder, wenn sie ohneEinwilligung der Generalstaaten eine Ehe kontrahier.