Fundamenkalgeseß v. 24. Aug. 1815. 4^7
Wenn er während einer Abwesenheit seiner Aelter»,diese fey temporär oder im Dienste des Staats, gebohrenist; so genießt er die nämlichen Rechte.
g. Die Eingcbohrnen des Königreiches, oder welchedurch eine Fiction des Gesetzes oder durch die Naturalisa-tion für solche gehalten werden, sind zu allen andern Vcr-waltungSgeschästen ohne Unterschied fähig.
io. Ein Jahr lang nach der Promulgation des gegen-wärtigen Fuudamentalgesctzes larf der König in der Frem-de gebohruen und in dem Königreiche wohnhaften Perso-nen die Rechte des Jnoigcnats und die Fähigkeiten zu allenund jeden Acmtcrn erlheilen.
i >. Jede Person ist ohne Unterschied des Standes unddes Ranges und der Geburt zu allen Aemtern gleich fähig;jedoch mit Vorbehalt desjenigen, was durch die Reglementsder Provinzen zu Folge des Kap. 4. des Fundamentalge-sehcs in Bezug auf die Bildung der Prvvinzialständc fest-gesetzt ist.
Zweites Kapitel.
Von dem Könige.
Erste Sektion.
Von der Thronfolge.
tr. Die Krone des Königreiches der Niederlande istund bleibt S- M. Wilhelm Friedrich, Prinzen von Ora-nien-Nassau, und erblich seinen rechtmäßigen Dessendcn-te», in Gemäßheit folgender Bestimmungen, übertragen.
i z. Die rechtmäßigen Descendenten des regierendenKönigs sind die aus seiner Ehe mit I. M. Friederike LouiseWilhelmine, Prinzessin von Preußen, gezeugten und nochznzeugenden Kinder; und im Allgemeinen diejenigen Dessen-dentcn, welche aus einer, mit Bcistimmung der Gcncral-staaten, von dem Könige conirahircen oder mit seiner Ein-willigung geschlossenen Ehe entsprossen sind.
14. Die Krone ist erblich nach dem Rechte der Erstge-burt, so daß der erste Sohn des Königs oder sein Dessen-dem männlichen Geschlechts durch Repräsentation succedirt,Zweiter Baud, ZL