Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
496
Einzelbild herunterladen
 

496 FunbamentalgeieH v. 24. Aua. 1815.

tcmentS, welche nach dem-Wiener Traccat zu dem Königrreiche gehören.

Die Provinz Lüttich begreift das Gebiet des Departe-ments der Ourthe, mir Ausnahme des Thesis, welcherdurch denselben Traetcu davon getrcnnr worden ist.

Die Provinz Namur enthalt den Theil des Devarte-ments der Sambre und Maas, welcher nicht zu dem Groß,herzogthmnc Luxemburg gehört.

Die Granzen des Großhcrzogzhums Luxembu g sinddurch den Wiener Tractat bestimmt.

Die für nützlich oder nöthig gehaltenen Gränzbe-richrigungen zwischen den Provinzen werden durch ein Ge-setz bestimmt wer cn, weiches sowohl auf das Inter esse derBewohner, als auf die Erleichterung der allgemeinen Ver-waltung Rücksicht nehmen wird.

4. JedcsIsdividuum, das sich im Gebiete ^ König-reiches befindet, eS sey ein Einwohner 0 er Fremd r ge-nießt den, den Personen und Vermögen zun-gchcrei,Schuh.

z. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist durchdas Gesetz bestimmt.

6 . Das Recht zu votiren in den Städten und auf demLande, so wie die Zulässigkeit zu dsn Provinzial- und Lo-calverwristungen, wird »ach den Local- um Provinzialstcmi,ten bestimmt-

7. Die Verfügungen dieser Statuten über das Rechtund die Zulässigkeit, welche der vorige Artikel erwakmt,sollen, so wie sie nach Bcrfluß des zehnten Jahres, von derPromulgation des Jundamentalgcsetzes an gerechnet, inGültigkeit seyn werden, für einen Theil dieses Gesetzes ge-achtet werden.

8 . Niemand kann zum Mitglied der Generalstaaten,zum Chef oder Mitglied des Departements der allgemeinenVerwaltung, zum Staatsrath, zum Eommilsair des Kö-nigs in den Provinzen, oder zum Mitglied des Oberge-richtshofes (lluute Lour) ernannt werden, wenn ernicht Einwohner der Niederlande, und im Königreiche, oderin den Kolonien von Aeltern, weiche daselbst wohnhaftsind, gebohren ist.