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Fürsienthum Waldeck.
8) Durch 10 Vertreter des Bauernstandes, undberechtigt u) sämmtliche Steuern zu reguliren undzu vcrwilligcn; li) Verwaltung der Landeskaffen, daßdie Steuern nur zu den von Herrn und Land be-stimmten Zwecken verwendet werden; c) Berathungund Einwilligung bei allen Gesetzen und Anordnun-gen; c!) Gesctzesvorschlage und Anträge zur Beförde-rung der Landeswohlfahrt einzureichen; e) Beschwer-dcsührung bei Mißbräuchen jeder Art; 1) mitzuwa-chen, daß von den Justizbehörden untadelhafte Rechts-pflege geübt werde.
5) Der landschaftliche Ausschuß versammelt sichjährlich im Juny.
4) Die landschaftliche Kammer ist dem Fürstenund den Ständen allein untergeordnet, nimmt sämmt-liche Einkünfte ein, und verwaltet die Landeskasse.
6) Sicherheit der Verfassung bei dem Antritte ei-nes neuen Regenten; die Stände werden zusammen-berufen, und huldigen demselben, nachdem er überdie Befolgung der Verfassung Rcversalien ausgestellthat.
Stande der Gelehrten, der Prediger, der Schullehrer, derKünstler, der Kauslcutc, der Fabrikanten ,c. ganz fehle;so fraetessich, warum dieser Staat blos die physi-sche Kraft repräsentiren läßt? Wir achten die Reprä-sentanten des Bauernstandes, und freuen uns, daß inLeutschland die Zeit gekommen ist, wo man das von Gu-stav Wasa schon vor drei Jahrhunderten gegebene Beispielnachahmt; allein sollte der verdiente Gelehrte, der Schul-mann, der Kaufmann, der mit mchrern Erdtheilen in Ver-bindung steht u. s. >v. nicht eben so gut das Wohl desVolks berathen können, als Her gewählte Schulze einesDorfes Z