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Anhang.
i.
F n r st e n t h u m W a l d e ck.
8)ei Beendigung des Druckes dieses zweiten Theils,findet sich in No. 80 S. 020 der AllgemeinenZeitung vom Jahre >817 die Nachricht, daß be-reits am 19. April 1816 zu Arolsen die Verfas-sung für das Fürstenthum Waldeck erschienensey. Kein anderes teutsches Blatt hatte bisher dieserVerfassung gedacht; sie konnte daher auch in diesemBande noch nicht erscheinen. Der folgende dritteBand wird' sie in dem Anhänge liefern. Bis dahinbegnügen wir uns, den Inhalt dieses, „aus 6 Ar-tikel bestehenden Landesvertrages" nach derAllgem. Zeit, anzugcben:
1) Das vertragsmäßige Abschließen der Verfas-sung zwischen Herrn und Land, auf die Grundlagedes alten Rechts.
2) Die Landschaft (Repräsentanten) gebildet
1) durch die Besitzer Landtagsfahiger Rittergüter;
2) durch die Abgeordneten der iz Städte; *)
*) Da man nicht annehmen kann, daß dem Fürstenthume
Waldeck und Pyrmont die intellektuelle Kraft im