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Fu ndamentalgeseh des Königreiches derNiederlande vom 24. Aug. iZrz.
^m ersten Theile dieser Schrift S. §02 ff. warbereits im Zusammenhänge dargestellt worden, wiedieses Fundamentalgesetz zuerst, vor der VereinigungBelgiens mit Holland, von dem souverainen Fürsten derNiederlande zunächst auf das ehemalige Königreich Hol-land, nach dem ersten Pariser Frieden aber vom 5o.Mai i8r4 auf »das ganze nun vereinigte Königreichder Niederlande ausgedehnt, den versammelten Re-präsentanten des vereinigten Volkes vorgelegt, vonLiesen, der Mehrheit nach, angenommen, und vomKönige am 24. August l8iL als Fundamentalgesetz— des Widerspruchs in den belgischen Provinzenungeachtet — ausgestellt und sanctionirt worden war.Es existirte weder im teutscken Buchhandel dasOriginal dieser Constitution, noch war bis dahin einevollständige Uebersetzung derselben in irgend ei-nem öffentlichen Blatte erschienen. Nach der Be-stimmung dieses Werkes sollte aber diese Constitutionin extenso mitgetheilt werden. Sie ward also ausdem Haag verschrieben, und erscheint hier in einerwörtlichen Uebersetzung. Das Original führt den